Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
RgbJuraVO · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg"
§ 7 RgbJuraVO – Ordnungswidrigkeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.12.1992.
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