Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Regensburg. Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität sind zu beachten.
RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)
§ 29 RgbIBWO – Kosten der Wahl
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 29 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“