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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 29 RgbIBWO – Kosten der Wahl

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Regensburg. Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität sind zu beachten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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