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Zitierfest

RgbHegeVO · Verordnung zur Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften in Regensburg

§ 1 RgbHegeVO – Angliederung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1985.

Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften im Stadtgebiet von Regensburg wird im Benehmen mit dem Landratsamt Regensburg - Untere Jagdbehörde -, den anerkannten Vereinigungen der Jäger sowie nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft wie folgt abgegrenzt:

(1) Die im Stadtgebiet liegenden Jagdreviere

1) Eigenjagd Büechl-Funk

2) Eigenjagd Haslbach und

3) Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Nordost

werden der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Donaustauf" angegliedert.

(2) Die im Stadtgebiet liegenden Jagdreviere

1) Eigenjagd Ziegelhof

2) Gemeinschaftsjagdrevier Burgweinting

3) Gemeinschaftsjagdrevier Graß

4) Gemeinschaftsjagdrevier Harting

5) Gemeinschaftsjagdrevier Oberisling und

6) Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Süd

werden der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Obertraubling" angegliedert.

(3) Das im Stadtgebiet liegende Jagdrevier

1) Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Nordwest

wird der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Pettendorf" angegliedert.

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