Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
RgbHaengebucheVO · Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche"
§ 6 RgbHaengebucheVO – Anzeigepflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.04.1992.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbHaengebucheVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 RgbHaengebucheVO? Zitiere den Wortlaut.“