Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) entgegen § 4 den Boden einer Freifläche unzulässig versiegelt,
2) entgegen § 5 einen nicht begrünten Steingarten anlegt.