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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbEWS – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke, wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Anschlusskanäle vom Kanal bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück, wo ein solcher fehlt, bis Grundstücksgrenze. Die Anschlusskanäle beginnen an der Einführung in den Kanal. Das Anschlussstück oder ein besonderes Bauwerk sind Bestandteil des Kanals.

Grundstücksentwässerungsanlage sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die bis einschließlich des Kontrollschachtes der Behandlung und dem Ableiten des Abwassers dienen. Die Grundstücksentwässerungsanlage endet mit dem Kontrollschacht, wo ein solcher fehlt, an der Grundstücksgrenze.

Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses (z.B. Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur) und für die Entnahme von Abwasserproben.

Öffentliche Straßen sind die Straßen im Sinne des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes, auch wenn sie nicht im Eigentum der Stadt stehen.

Privatkanal ist ein nichtstädtischer Kanal, der auf einer nicht nur verhältnismäßig geringfügigen Strecke in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Straße (Weg) oder in privaten Grundstücksflächen verlegt ist; Anfangspunkt und Endpunkt bestimmt die Stadt. Die Grundstücksanschlüsse der Grundstücke, die an einen Privatkanal angeschlossen werden, gehören zum Privatkanal.

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