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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbEWS – Öffentliche Einrichtung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Stadt.

(3) Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die Grundstücksanschlüsse.

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