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Zitierfest

RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbErstattungS – Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

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„Was regelt § 1 RgbErstattungS? Zitiere den Wortlaut.“

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