Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
RgbErstattungS · Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Regensburg
§ 1 RgbErstattungS – Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.08.2001.
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