(1) Für das in § 1 bezeichnete Gebiet wird festgesetzt, daß der Abbruch, der Umbau und die Änderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig sind, und zwar auch dann, wenn sie nach der Bayerischen Bauordnung keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, um in diesen Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (§ 39 h Abs. 3 Nr. 3 BBauG).