(1) Einfriedungen sind in Form von Gehölzpflanzungen (z. B. Hecken) oder offenen Zäunen herzustellen. Zäune dürfen eine Höhe von 1,50 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Einfriedungen zwischen den Grundstücken sind sockellos auszuführen.
(2) Hiervon kann aus gewichtigen Gründen, z. B. wegen Lärmschutz, besonderer Sicherheitsanforderungen der Nutzung oder besonderer örtlicher Verhältnisse, eine Abweichung nach § 4 zugelassen werden.
(3) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten und nicht für Terrassentrennwände mit einer Tiefe bis zu 4 m.