(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbußen belegt werden, wer entgegen
1) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Glas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt,
2) § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sachen mitführt, die dazu geeignet sind, als gefährliche Gegenstände Verwendung zu finden,
3) § 2 Abs. 2 Nr. 3 erkennbar nicht für Besucher oder Besucherinnen zugelassene Bereiche betritt,
4) § 2 Abs. 2 Nr. 4 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet,
5) § 2 Abs. 2 Nr. 5 alkoholische Getränke aller Art mitführt oder außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte verzehrt,
6) § 2 Abs. 2 Nr. 6 Trinkbehältnisse aus Glas oder Flaschen aus Glas außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte zu dem Zwecke mitführt, um daraus zu trinken,
7) § 2 Abs. 2 Nr. 7 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile besteigt oder übersteigt,
8) § 2 Abs. 2 Nr. 8 außerhalb der zugewiesenen Fläche Waren feilbietet, Werbematerial aller Art verteilt, bettelt oder musikalische und künstlerische Darbietungen vorführt,
9) § 2 Abs. 2 Nr. 9 Hunde frei laufen lässt oder an überlanger Leine mitführt,
10) § 3 Abs. 1 den Dultplatz befährt oder Fahrräder mitführt,
11) § 4 Abs. 1 Kindern unter 6 Jahren den Aufenthalt in Bier- und Weinzelten nach 20.00 Uhr gestattet.
(2) Personen die gegen diese Verordnung verstoßen, können vom Dultplatz verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.