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Zitierfest

RgbDVO · Dultverordnung (DV)

§ 5 RgbDVO – Zuwiderhandlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 03.01.2011.

(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbußen belegt werden, wer entgegen

1) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Glas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt,

2) § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sachen mitführt, die dazu geeignet sind, als gefährliche Gegenstände Verwendung zu finden,

3) § 2 Abs. 2 Nr. 3 erkennbar nicht für Besucher oder Besucherinnen zugelassene Bereiche betritt,

4) § 2 Abs. 2 Nr. 4 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet,

5) § 2 Abs. 2 Nr. 5 alkoholische Getränke aller Art mitführt oder außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte verzehrt,

6) § 2 Abs. 2 Nr. 6 Trinkbehältnisse aus Glas oder Flaschen aus Glas außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte zu dem Zwecke mitführt, um daraus zu trinken,

7) § 2 Abs. 2 Nr. 7 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile besteigt oder übersteigt,

8) § 2 Abs. 2 Nr. 8 außerhalb der zugewiesenen Fläche Waren feilbietet, Werbematerial aller Art verteilt, bettelt oder musikalische und künstlerische Darbietungen vorführt,

9) § 2 Abs. 2 Nr. 9 Hunde frei laufen lässt oder an überlanger Leine mitführt,

10) § 3 Abs. 1 den Dultplatz befährt oder Fahrräder mitführt,

11) § 4 Abs. 1 Kindern unter 6 Jahren den Aufenthalt in Bier- und Weinzelten nach 20.00 Uhr gestattet.

(2) Personen die gegen diese Verordnung verstoßen, können vom Dultplatz verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.

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