Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke hat die Stadt Regensburg das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden. Gleiches gilt für das zum 31.12.2040 vorhandene Stiftungsvermögen, das entsprechend zu verwenden und verteilen ist.
RgbDirriglS · Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung
§ 8 RgbDirriglS – Vermögensanfall
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.01.2011.
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