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Zitierfest

RgbDirriglS · Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung

§ 8 RgbDirriglS – Vermögensanfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.01.2011.

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke hat die Stadt Regensburg das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden. Gleiches gilt für das zum 31.12.2040 vorhandene Stiftungsvermögen, das entsprechend zu verwenden und verteilen ist.

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„Was regelt § 8 RgbDirriglS? Zitiere den Wortlaut.“

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