Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es, unter Beachtung des Stiftungszwecks, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
RgbBruderhausS · Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung in Regensburg
§ 7 RgbBruderhausS – Anfallsberechtigung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 26.09.2016.
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