(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 2 dieser Verordnung sind:
1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
3) Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
(2) Die Stadt Regensburg – untere Naturschutzbehörde – kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 2 dieser Verordnung erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls diese Ausnahmegenehmigung erfordern, oder
2) die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Natur-denkmals vereinbar ist, oder
3) die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(3) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs.2 kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.
(4) Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.