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Zitierfest

RgbBlutbucheVO · Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg (Blutbuche auf dem Grundstück Fl.Nr.105/17 der Gemarkung Prüfening)

§ 2 RgbBlutbucheVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.12.2001.

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde -

1) das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, zu beeinträchtigen oder zu verändern oder

2) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder zu sonstigen nachhaltigen Störungen des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.

(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung

1) Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe am Baumbestand durchzuführen;

2) Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder zu versiegeln;

3) Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen, Kanäle, Schächte oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern;

4) außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen und bestehender Zufahrten Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen vorzunehmen;

5) Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen;

6) am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

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