(1) Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und wesentliche Änderung von Werbeanlagen, die größer als 0,25 m² sind, ist genehmigungspflichtig.
(2) Werbeanlagen sind nur im räumlichen Bezug zu den Schaufenstern und nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nur unterhalb der Unterkante von Fenstern des 1. OG an der Fassade angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht beeinträchtigen. Je Nutzungseinheit sind höchstens zwei Werbeanlagen an einer Fassadenseite zulässig.
(3) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelten für die Anbringung von Werbung folgende Regelungen:
1) Werbeschriften müssen in Einzelbuchstaben an der Fassade angebracht oder direkt auf die Fassade aufgemalt werden. Sie dürfen maximal 40 cm hoch sein.
2) Ausleger müssen als Schild ausgeführt werden, dürfen je Seite eine Ansichtsfläche von 0,5 m², eine Gesamtausladung von 80 cm und eine Stärke von 6 cm nicht überschreiten.
(4) Unabhängig von der Größe sind insbesondere unzulässig
1) Werbeanlagen auf, an oder in Einfriedungen, Vorgärten, Bäumen, Leitungsmasten, Schornsteinen, Türen, Toren, Fensterläden. Ausgenommen sind Beschriftungen und Zeichen an Geschäftseingängen, die lediglich auf den Betrieb und Betriebsinhaber hinweisen, Böschungen, Stützmauern, Brücken, Balkonen, Brüstungen, Erkern, Schwibbögen, Brandmauern, Giebeln, Dächern;
2) nach vorn abstrahlende Werbeanlagen, Blink- oder Wechsellicht, Laserspots, Laufschriften sowie kastenförmige Werbeanlagen; dies gilt auch für Werbeanlagen in oder unmittelbar hinter Schaufenstern;
3) Werbeanlagen mit steigendem Schriftzug und Werbefahnen;
4) Produktwerbung, soweit nichts anderes geregelt ist.
- a) Einfriedungen, Vorgärten, Bäumen,
- b) Leitungsmasten, Schornsteinen,
- c) Türen, Toren, Fensterläden. Ausgenommen sind Beschriftungen und Zeichen an Geschäftseingängen, die lediglich auf den Betrieb und Betriebsinhaber hinweisen,
- d) Böschungen, Stützmauern, Brücken,
- e) Balkonen, Brüstungen, Erkern, Schwibbögen,
- f) Brandmauern, Giebeln, Dächern;
(5) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1) die zweite Zeile einer Werbeschrift, wenn diese eine Höhe von 8 cm nicht überschreitet,
2) die Ausführung eines Nasenschildes in dekupierter Form,
3) untergeordnete Beklebungen der Schaufenster als Alternative zur Werbung am Gebäude,
4) Werbeanlagen für Sonderverkäufe für die Dauer von höchstens einem Monat wegen einer Geschäftseröffnung wegen eines Geschäftsjubiläums nach Ablauf von jeweils 10 Jahren seit Bestehen des Unternehmens wegen eines Schadensereignisses wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder wegen Baumaßnahmen, die eine Einrüstung erfordern und die Sichtbarkeit des Geschäftes erheblich beeinträchtigen, für die Dauer der Beeinträchtigung, im Übrigen für Sonderaktionen für die Dauer von höchstens einem Monat je Kalenderjahr,
5) eine Werbeaufschrift auf dem Markisenvolant, wenn diese den Schriftzug der Hauptwerbeanlage wiederholt und die Farben von Markise und Aufschrift auf die Farbgebung des Gebäudes insgesamt abgestimmt sind,
6) je Gaststätte jeweils ein Logo für Brauereiwerbung. Dieses darf einen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten.
7) Werbemaßnahmen an Baugerüsten für den notwendigen Zeitraum einer Sanierung als Eigenwerbung bis zu 12 m² für die Vermietung oder den Verkauf eines Gebäudes, für die am Bau beteiligten Firmen, in einer maximalen Größe von jeweils 1 m². Die Werbeschilder der einzelnen Firmen sind gebündelt an einer Stelle im Bereich bis zum ersten Obergeschoss unterzubringen oder als Fremd- bzw. Sponsorenwerbung für die Dauer der Baumaßnahme, wenn sie folgende Kriterien erfüllt die Fremdwerbung muss sich auf eine textliche Werbung mit einer maximalen Schrifthöhe von 80 cm beschränken, am Gerüstvorhang muss die dahinterliegende Fassade abgebildet werden und es muss ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, das sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet.
- a) wegen einer Geschäftseröffnung
- b) wegen eines Geschäftsjubiläums nach Ablauf von jeweils 10 Jahren seit Bestehen des Unternehmens
- c) wegen eines Schadensereignisses
- d) wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder
- e) wegen Baumaßnahmen, die eine Einrüstung erfordern und die Sichtbarkeit des Geschäftes erheblich beeinträchtigen, für die Dauer der Beeinträchtigung,
- f) im Übrigen für Sonderaktionen für die Dauer von höchstens einem Monat je Kalenderjahr,
- a) als Eigenwerbung bis zu 12 m² für die Vermietung oder den Verkauf eines Gebäudes,
- b) für die am Bau beteiligten Firmen, in einer maximalen Größe von jeweils 1 m². Die Werbeschilder der einzelnen Firmen sind gebündelt an einer Stelle im Bereich bis zum ersten Obergeschoss unterzubringen oder
- c) als Fremd- bzw. Sponsorenwerbung für die Dauer der Baumaßnahme, wenn sie folgende Kriterien erfüllt die Fremdwerbung muss sich auf eine textliche Werbung mit einer maximalen Schrifthöhe von 80 cm beschränken, am Gerüstvorhang muss die dahinterliegende Fassade abgebildet werden und es muss ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, das sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet.
1) die Fremdwerbung muss sich auf eine textliche Werbung mit einer maximalen Schrifthöhe von 80 cm beschränken,
2) am Gerüstvorhang muss die dahinterliegende Fassade abgebildet werden und
3) es muss ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, das sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet.