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Zitierfest

RgbWaS · Werbeanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbWaS – Werbeanlagen in gemischt genutzten Baugebieten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 05.08.2024.

(1) Für Werbung in Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), Mischgebieten (§ 6 BauNVO), urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 BauNVO) gilt:

  • 1. Die Werbefläche am Gebäude darf einen Anteil von 4% der einzelnen Fassadenfläche und darüber hinaus eine Gesamtfläche von 15 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Dabei darf die Höhe der Schrift 0,80 m nicht überschreiten.
  • 2. Unzulässig sind:
  • a) Werbeanlagen oberhalb der Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Hausnamen als Oberbegriff des Gebäudes handelt,
  • b) Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v.H. der Fensterfläche. Um die Wirkung der Fensterfläche zu erhalten, soll die Beklebung an der Innenseite der Glasfläche mit Wirkung nach außen stattfinden,
  • c) Werbeanlagen mit grellen Neon-, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben,
  • d) Bildwechsel von digitalen Werbeanlagen in einem Abstand von weniger als 15 Sekunden,
  • e) Licht- und Projektionswerbung an die Fassade oder auf den Boden,
  • f) Werbeanlagen an Einfriedungen, wenn die Fläche aller Werbeanlagen an Einfriedungen je Grundstücksseite eine Größe von 1 m² überschreitet; zudem soll die Werbung verschiedener Betriebe als Sammelhinweis gebündelt angebracht werden,
  • g) Werbeanlagen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgebracht werden.
  • 3. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 4,0 m ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Errichtung einer Sammelanlage, an der mind. 2 Betriebe werben. Die Sammelanlage darf eine Höhe von 5,0 m nicht überschreiten.

Das Verhältnis der Höhe zur Breite des Pylons bzw. der Stele muss mindestens 3 zu 1 betragen. Ganzflächig selbstleuchtende Pylone und Stelen sind unzulässig; die Beleuchtung ist so auszuführen, dass nur die Schrift oder ein Schriftfeld leuchtet.

  • 4. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnenmasten je Grundstück ist unzulässig. Die Höhe der Fahnenmasten darf max. 6 m betragen. Die Fahnenmasten sind in nahem räumlichen Zusammenhang zueinander unterzubringen.

(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 7 RgbWaS

2 Entscheidungen zitieren § 7 RgbWaS: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2011 – 8 C 44/09 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2010 – 8 C 41/09 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).

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