Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Regiebetriebes und des Zweckverbandes finden die Vorschriften des 2. Abschnittes der Eigenbetriebsverordnung (EBV) mit Ausnahme der §§ 5 bis 7, 10, 12, 14 Abs. 3, 15 Abs. 5, 19, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten für die Verbandswirtschaft einschließlich des Regiebetriebes die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
RgbZMSVerbandS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf
§ 19 RgbZMSVerbandS – Anzuwendende Vorschriften
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.2026.