Das Nutzungsentgelt entfällt, wenn die besondere Benutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, insbesondere:
- – Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
- – Veranstaltungen von allgemein- und berufsbildenden Schulen
- – Veranstaltungen von Kindertagesstätten, -horten und –häusern
- – Veranstaltungen von freiwilligen Feuerwehren
Die Entscheidung über das Entfallen des Benutzungsentgeltes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gartenamtes der Stadt Regensburg.