Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des unter 2.) dargestellten Zuwendungszwecks verwendet werden.
Im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung unterliegt die Zuwendung der Rückforderung.
Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich mitzuteilen, wenn er nach Antragstellung weitere Hilfen oder Versicherungsleistungen erhält.
Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen sind vom Zuwendungsempfänger fünf Jahre (beginnend ab Bewilligung) aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die einschlägigen Bücher, Belege und Schriften sind auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.
Diese Nebenbestimmungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.