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Zitierfest

RgbKatzenschutzVO601473 · Katzenschutzverordnung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbKatzenschutzVO601473 – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.09.2025.

Im Sinne dieser Verordnung ist

  • 1. „Katze“ ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
  • 2. „Katzenhalter“ eine natürliche oder juristische Person, welche eine Katze hält,
  • 3. „freilebende Katze“ eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
  • 4. „freilaufende Katze“ eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf haben kann,
  • 5. „fortpflanzungsfähige Katze“ eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und weder chirurgisch noch medikamentös unfruchtbar gemacht worden ist,
  • 6. „unkontrollierter freier Auslauf“ die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze

außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person.