Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. „Katze“ ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
- 2. „Katzenhalter“ eine natürliche oder juristische Person, welche eine Katze hält,
- 3. „freilebende Katze“ eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
- 4. „freilaufende Katze“ eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf haben kann,
- 5. „fortpflanzungsfähige Katze“ eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und weder chirurgisch noch medikamentös unfruchtbar gemacht worden ist,
- 6. „unkontrollierter freier Auslauf“ die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze
außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person.