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Zitierfest

RgbABS · Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbABS – Entstehen der Beitragsschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.04.2006.

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

(2) Der Grunderwerb ist abgeschlossen, wenn die Stadt das Eigentum oder ein sonstiges für die Maßnahme ausreichendes dingliches Recht an den benötigten Grundflächen erlangt hat; vollzieht sich der Rechtserwerb außerhalb des Grundbuches, so gehört zum Abschluss des Grunderwerbs außerdem die Stellung des Antrages auf oder das Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches. Dem Eigentumserwerb steht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt im Grundbuch gleich.

Rechtsprechung zu § 3 RgbABS

Eine Entscheidung zitiert § 3 RgbABS.

  • BGH, Urt. v. 11.04.2024 – III ZR 134/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG waren bis zum 18. November 2020 eine verfassungsgemäße Grundlage für die durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen. Insbesondere genügten sie …

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