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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 19a PAuswG – Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6 zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars verwenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. Das Anbringen eines elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2 ist zulässig. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

(2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlossen und gegebenenfalls das elektronische Formular sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungspflichten aufgezeichneten Daten an den Auftraggeber übermittelt wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19a PAuswG verweisen

  • § 21b PAuswG – Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter