(1) Alle abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Eine Bewerberin/ein Bewerber wird von der Liste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage der Schule ihre/ seine Bereitschaft bestätig, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber bis zum Ende der ersten Schulwoche zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden zwei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die Schule. Den frei gewordenen Platz erhält dann die Bewerberin/der Bewerber, die/der in der Reihenfolge der Warteliste jeweils an nächster Stelle steht.