(1) Vollzugsbehörde ist das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration.
(2) Zum Vollzug gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Art. 1, 2, 2a, 3, 4 und 5 ZwEWG, § 87 Zuständigkeitsverordnung).