Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen,
- 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach §§ 5 und 7 nicht duldet.