(1) Die Benützer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Räumen des Schutzraumes, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen schuldhaft verursacht werden.
(2) Die Landeshauptstadt München haftet den Benützern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen der Benützer ist jedoch ausgeschlossen.