(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch ihres Kindes unter Beachtung der gebuchten Buchungszeiten und der maßgeblichen Öffnungszeiten der besuchten Gruppe zu sorgen. Die Leitung legt im Benehmen mit den Erzieher*innen (Hauskonzept) generell fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Kinder spätestens zu bringen und frühestens abzuholen sind. Über Ausnahmen und Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Leitung. Soweit keine andere Regelung nach Satz 2 oder 3 getroffen wurde, sind die Öffnungszeiten der Gruppe gemäß § 8 unter Beachtung der jeweiligen Buchungszeit nach § 9 maßgeblich.
(2) Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder kommt es erst später, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen.
(3) Erkrankt ein Kind, darf es erst nach vollständiger Genesung wieder das Tagesheim besuchen. Die Verabreichung von Medikamenten kann nicht verlangt werden.