(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen amtlicher und nicht amtlicher Herkunft, die vom Stadtarchiv München zur dauernden Aufbewahrung übernommen werden. Zur Nutzung des Archivguts notwendige Findhilfsmittel sind hinsichtlich ihrer Zugänglichmachung Archivgut gleichgestellt, wobei sie von der allgemeinen Schutzfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen sind.
Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Stadtarchiv München.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.