(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist ein Spielplatz herzustellen (Spielplatzpflicht).
(2) Diese Satzung regelt die Spielplatzpflicht, Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen im Sinne des Abs. 1, die Art der Erfüllung der Spielplatzpflicht sowie die Ablöse im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.