(1) Prüfungsteilnehmende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, eine Prüfungsgesamtnote, die zuerkannte Berufsbezeichnung und die Feststellung, dass die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmenden eine Urkunde. Das Abschlusszeugnis und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen.
(3) § 66 Abs. 2, Abs. 4 mit Abs. 7 BFSO gelten entsprechend. § 66 Abs. 3 und § 67 BFSO finden keine Anwendung.
Schlussvorschriften, Inkrafttreten