(1) Die Städtische Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen und die Städtische Fachoberschule für Sozialwesen und Gesundheit München Nord sind Fachoberschulen im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 e) und Art. 16 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
(2) Es gilt die Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO) vom 28.08.2008 (GVBl. 2008, S. 590, 906, BayRS 2236-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82).
(3) Aufgabe der Schulen ist es, den Schülerinnen und Schülern eine allgemeine, fachtheoretische Bildung zu vermitteln und nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zu verleihen.
(4) Die Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule führt die Ausbildungsrichtung Sozialwesen. Die Städtische Fachoberschule für Sozialwesen und Gesundheit München Nord führt die Ausbildungsrichtungen Sozialwesen und Gesundheit.