Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München – Untere Naturschutzbehörde, soweit sie den Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen. Bei akuten, unmittelbar drohenden Gefahren gilt das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde im voraus als erteilt, die Maßnahmen sind jedoch bei dieser Behörde vor Durchführung rechtzeitig anzuzeigen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. der Betrieb, die Instandsetzung und der ordnungsgemäße Unterhalt von bestehenden Wasserleitungen,
- 4. Maßnahmen zum Erhalt der bestehenden und als Münchner Umweltweg ("Lohwald-Wanderweg") kartierten Wegeverbindung durch den Biotop,
- 5. die extensive Mahd, max. zwei mal im Jahr, der nicht gehölzbestandenen Bereiche der Teilfläche c (Grundstück Fl.-Nr. 420/4, Gemarkung Untermenzing).