(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Hecken und Gehölzbestände am südlichen Weiherweg" in München-Moosach (Biotop Nr. M-324) vom 2. Juli 1992 (MüABl. S. 200) außer Kraft.