(1) Die in der Landeshauptstadt München zwischen dem Weiherweg und dem Moosanger gelegenen Hecken und Gehölzbestände werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Hecken und Gehölzbestände am südlichen Weiherweg".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 0,74 ha und umfasst folgende Flurstücke: Nrn. 1850 (t) und 1851/5 (t), jeweils Gemarkung Moosach.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteils ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist, und der Karte im Maßstab 1 : 1000, jeweils ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 06.07.1995.
Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000 und dort jeweils die Innenkante der durchgezogenen Grenzlinie, welche durch aneinander gereihte Punkte verdeutlicht wird. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - niedergelegt. Sie wird bei der in Satz 3 bezeichneten Behörde archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.