Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die Wanderschäferei bis zu zweimal im Jahr für die Dauer von zwei Wochen mit einer Schafhaltung bis zu sieben Mutterschafen pro Hektar,
- 4. die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung des Waldes unter Berücksichtigung des Schutzzweckes, es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 11, 13, 14 und 15 dieser Verordnung,
- 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes. Es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
- 6. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.