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Zitierfest

MucLBVOParkHerzzentrums · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Park des Herzzentrums an der Lazarettstraße" in München-Neuhausen (Biotop Nr. M-149)

§ 4 MucLBVOParkHerzzentrums – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
  • 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
  • 3. der Betrieb, die Instandhaltung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost.

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