Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die schonende Wiederherstellung, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Gewässeraufsicht und der gewässerkundliche Dienst des Hartmannshofer Bächls und seiner Ufer im gesetzlich zulässigen Umfang im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit dies den in § 2 genannten Schutzzwecken nicht zuwiderläuft,
- 4. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen; Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
- 5. eine jährliche einmalige Herbstmahd des mageren Wiesenflächenbereichs zur Nutzung des Mähguts als Futter oder Stalleinstreu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zum Schutz der Flächen wie bisher keinerlei Düngung und Herbizid- bzw. Pestizideinsatz erfolgen darf und das Mähgut nach ein bis zwei Tagen in jedem Fall vollständig zu entfernen ist. Zudem ist, jedoch nur in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, in einigen kleineren Teilbereichen eine zweite Mahd zwischen Ende Juni und Anfang August möglich.