Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energieversorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
- 4. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
- 5. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
- 6. die Obstbaumnutzung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548, Gemarkung Daglfing; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 14 dieser Verordnung,
- 7. auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548 die Lagerung und Kompostierung der auf diesem Grundstück selbst anfallenden pflanzlichen Abfälle, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.