Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit diese Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit diese Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
- 4. die ordnungsgemäße Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
- 5. das Errichten von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die Beton jedoch nicht verwendet werden darf,
- 6. das Wiederaufforsten der Kahlschlagflächen mit für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Laubgehölzen.