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Zitierfest

MucLBVOHeckenTeilflaechen · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz der Teilflächen a, c und d des Landschaftsbestandteils „Hecken an der Lerchenauer Straße" in München-Feldmoching (Muc Bio Nr. 37)

§ 4 MucLBVOHeckenTeilflaechen – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
  • 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
  • 3. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
  • 4. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
  • 5. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden

Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

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