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Zitierfest

MucLBVOHeckenTeilflaeche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Teilfläche e der Hecken an der Lerchenauer Straße" in München-Feldmoching (Biotop Nr. M-37)

§ 4 MucLBVOHeckenTeilflaeche – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
  • 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt.

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