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MucLBVOHeckenBaeche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Hecken und Bäche am Erlbach-wiesenweg und Faulwiesenweg" in München-Langwied (Muc Bio Nr. 41)

§ 4 MucLBVOHeckenBaeche – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
  • 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
  • 3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den, an die Gehölze angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang (mehrschüriges Grünland, im östlichen Teil auf Fl.-Nr. 3149 Ackernutzung); es gilt jedoch § 3

Abs. 2 Nr. 2, 6, 13, 14, 15 und 16 dieser Verordnung,

  • 4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei sowie Aufgaben der Fischereiaufsicht; Maßnahmen nach Art. 78 des Bayerischen Fischereigesetzes sind nur mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig,
  • 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterung und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
  • 6. Unterhaltsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • 7. Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht sowie Maßnahmen zur Gewährleistung einer schadlosen Eisabdrift,
  • 8. die zur Schaffung einer Zufahrt auf das Grundstück Fl.-Nr. 3148, Gemarkung Langwied, erforderlichen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen sowie deren Benutzung,
  • 9. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie nicht bereits von Nr. 6 erfasst sind und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
  • 10. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

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