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MucLBVOFeldgehoelzeGalopprennbahn · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der Galopprennbahn Riem" in München-Daglfing (Muc Bio Nr. 169)

§ 4 MucLBVOFeldgehoelzeGalopprennbahn – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
  • 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
  • 3. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
  • 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
  • 5. Pflege und Unterhaltsmaßnahmen an der Beregnungsanlage der Galopprennbahn, am bestehenden Reitweg, den landwirtschaftlichen Verbindungswegen sowie den Verbindungsstellen, die der Platzierung der Startmaschinen dienen in der bisherigen Art und Weise und im bisherigen Umfang, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; umfangreichere Maßnahmen sind eine Woche vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • 6. Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen in den an das Geläuf der Galopprennbahn angrenzenden Randbereichen der Teilfläche a des Landschaftsbestandteils, soweit sie zur Abwicklung eines störungsfreien Rennbetriebs in der bisherigen Breite des Geläufs notwendig sind und dem Schutzzweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen; umfangreichere Maßnahmen sind eine Woche vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • 7. das Anlegen und der Unterhalt des Geh- und Radweges zwischen der Grenzstraße (Gemeinde Aschheim) und der Graf-Lehndorff-Straße (Landeshauptstadt München), soweit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen,
  • 8. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Entsorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

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