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MucLBVOFasangartenTeilflaeche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Fasangarten-Teilfläche M-304.01“ in München Obergiesing (Biotop Nr. M - 304.01)

§ 6 MucLBVOFasangartenTeilflaeche – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.07.2008.

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 sowie 16 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 15 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

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