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MucLBVOFasangartenTeilflaeche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteiles „Fasangarten-Teilfläche M-304.01“ in München Obergiesing (Biotop Nr. M - 304.01)

§ 4 MucLBVOFasangartenTeilflaeche – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.07.2008.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen, von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
  • 2. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind. Die zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahrenlage bei der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen,
  • 3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde erfolgt,
  • 4. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Fernmeldeanlagen, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserver- und Entsorgungsanlagen. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor Maßnahmebeginn anzuzeigen und unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Bestand durchzuführen.

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