Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. Unterhaltsmaßnahmen an den Straßen und Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
- 4. die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 11 dieser Verordnung,
- 5. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
- 6. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen; diese Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, soweit sie nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung erfolgen.