Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. das Errichten von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die Beton jedoch nicht verwendet werden darf,
- 4. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang (derzeit keine Nutzung); es gilt § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 6 und 13 dieser Verordnung,
- 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
- 6. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.