Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Verkehrssicherung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, der Überwachung und des Schutzes im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Bei akuten, unmittelbar drohenden Gefahren sowie bei Maßnahmen, die dem mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungskonzept entsprechen, gilt das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde im Voraus als erteilt. Art und Umfang der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde mindestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. das Anlegen und der Unterhalt eines ost-west gerichteten Geh- und Radweges entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1278 (rechtsverbindlich seit dem 31.05.1996) als Verbindung zwischen der Freischützstraße und des westlich an die Landschaftsbestandteilsfläche angrenzenden Grünzuges. Die genaue Wegeführung ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde unter größtmöglicher Schonung des vorhandenen Bestandes festzulegen,
- 4. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen. Instandsetzungs- und Unterhaltsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
- 5. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Fernmeldeleitungen nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
- 6. die zum Abbruch des Gebäudes Bichlhofweg 2 erforderlichen, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
- 7. die Verfüllung des im Norden der Biotopfläche vorhandenen Trichters als Maßnahme der Verkehrssicherung bis auf das Niveau des südlich an den Trichter angrenzenden Geländes unter größtmöglicher Schonung des vorhandenen Baumbestandes.